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Anlage von Leistungen für Arbeitsmediziner:innen

Arbeitsmediziner:innen dürfen deren Leistungen zu 1/10 mit einem 0% Umsatzsteuer und zu 9/10 mit 20% Umsatzsteuer.

Wie gehen Arbeitsmediziner:innen vor?

Um den steuerrechtlichen Anforderungen gerecht zu werden, empfehlen wir folgende Vorgehensweise, die auch von Arbeitsmediziner:innen angewendet wird:

  1. Aufteilung der Leistungen:
  • Die Leistungen werden in zwei separate Teile gesplittet:
    • Leistungsteil 1: Wird mit einem Umsatzsteuersatz von 20% ausgewiesen.
    • Leistungsteil 2: Wird mit einem Umsatzsteuersatz von 0% ausgewiesen.
  1. Übertragung in die Honorarnote:
  • Diese getrennten Leistungsteile können über Leistungsgruppen oder Standardleistungen in die Honorarnote aufgenommen werden.
  1. Unterschiedliche Preisklassen:
  • Sollten mehrere Preisklassen existieren, werden die jeweiligen Leistungen entsprechend dupliziert, um die korrekte Besteuerung sicherzustellen.

Beispiel: Arbeitsmedizinische Untersuchung

Ein typisches Beispiel für eine Aufteilung könnte eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung zu einem Gesamtpreis von 100€ (netto) sein, die in zwei steuerlich getrennte Teile aufgeteilt wird:

  • Teil 1: Medizinische Vorsorgeuntersuchung (20% USt)
    Betrag: 90 EUR (netto)
    Berechnung der Umsatzsteuer: 90 EUR×1,2=108 EUR (inkl. Steuern)
  • Teil 2: Medizinische Vorsorgeuntersuchung (0% USt)
    Betrag: 10 EUR (netto)

Gesamtbetrag der Honorarnote:

  • Netto: 100 EUR
  • Umsatzsteuer: 18 EUR (nur auf den Teil mit 20% USt)
  • Bruttobetrag: 118 EUR (inkl. Steuern)

So erreichen Sie durch die Aufteilung der Leistungen einen effektiven Steuersatz von 18%.

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