Arbeitsmediziner:innen dürfen deren Leistungen zu 1/10 mit einem 0% Umsatzsteuer und zu 9/10 mit 20% Umsatzsteuer.
Wie gehen Arbeitsmediziner:innen vor?
Um den steuerrechtlichen Anforderungen gerecht zu werden, empfehlen wir folgende Vorgehensweise, die auch von Arbeitsmediziner:innen angewendet wird:
- Aufteilung der Leistungen:
- Die Leistungen werden in zwei separate Teile gesplittet:
- Leistungsteil 1: Wird mit einem Umsatzsteuersatz von 20% ausgewiesen.
- Leistungsteil 2: Wird mit einem Umsatzsteuersatz von 0% ausgewiesen.
- Übertragung in die Honorarnote:
- Diese getrennten Leistungsteile können über Leistungsgruppen oder Standardleistungen in die Honorarnote aufgenommen werden.
- Unterschiedliche Preisklassen:
- Sollten mehrere Preisklassen existieren, werden die jeweiligen Leistungen entsprechend dupliziert, um die korrekte Besteuerung sicherzustellen.
Beispiel: Arbeitsmedizinische Untersuchung
Ein typisches Beispiel für eine Aufteilung könnte eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung zu einem Gesamtpreis von 100€ (netto) sein, die in zwei steuerlich getrennte Teile aufgeteilt wird:
- Teil 1: Medizinische Vorsorgeuntersuchung (20% USt)
Betrag: 90 EUR (netto)
Berechnung der Umsatzsteuer: 90 EUR×1,2=108 EUR (inkl. Steuern) - Teil 2: Medizinische Vorsorgeuntersuchung (0% USt)
Betrag: 10 EUR (netto)
Gesamtbetrag der Honorarnote:
- Netto: 100 EUR
- Umsatzsteuer: 18 EUR (nur auf den Teil mit 20% USt)
- Bruttobetrag: 118 EUR (inkl. Steuern)
So erreichen Sie durch die Aufteilung der Leistungen einen effektiven Steuersatz von 18%.
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