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e-card / ELGA – “Road to 2026”

Wichtiger Hinweis:
Wir sammeln hier die uns zugänglichen Informationen. Da wir weder Auftraggeber noch Gesetzgeber sind, bitten wir um Verständnis, dass alle Angaben ohne Gewähr sind. Wir bitten Sie, offizielle Informationen über die Ärztekammer einzuholen.

Das Jahr 2026 bringt für Wahlärzt:innen und auch für alle Softwarehersteller im Wahlarzt-Bereich einige verpflichtende Änderungen im regulatorischen Bereich. Diese betreffen vor allem den Bereich e-card und ELGA. Die Änderungen sind aus unserer Sicht (noch) undurchsichtig. Wir versuchen mit diesem Artikel ein wenig Klarheit für unsere Kund:innen zu schaffen.

Welchen gesetzlichen Bereich betreffen die Änderungen?

Die gesetzlichen Bestimmungen stammen aus dem Vereinbarungsumsetzungsgesetz 2024, welches Sie unter parlament.gv.at aufrufen können.

Die Wiener Ärztekammer hat in diesem Artikel die gesetzlichen Bestimmungen für niedergelassene Ärzt:innen zusammengefasst. In Punkt 35 werden die folgenden Punkte größtenteils erläutert.

Weiters ist erst kürzlich eine Stellungnahme für die Verpflichtung einzelner Arztgruppen seitens der ELGA GmbH erschienen. Alle Informationen finden Sie hier.

Welche regulatorischen Bereiche betreffen Wahlärzte?

Grundsätzlich ist in 2 Bereiche zu unterscheiden:

  • e-card: Das e-card System wird von der SVC im Auftrag der Sozialversicherungen bereitgestellt und bietet einige Services, wie zB das e-Rezept, die Identitätsprüfung via e-card oder die e-Vorsorgeuntersuchung.
  • ELGA: Die Elektronische Gesundheitsakte sollen den patientenbezogenen Datenaustausch ermöglichen. Das System wird von der ELGA GmbH bereitgestellt. Um Ärzt:innen über die Ordinationssoftware zu authentifizieren, ist die Anbindung ans e-card System notwendig. Außerhalb von Ordinationssoftwarelösungen ist ein Einwählen über die ID-Austria angedacht.
ModulBereichBeschreibungQuelle
e-Rezepte-cardMit dem e-Rezept Modul können Rezepte direkt über die e-card in den Apotheken ausgegeben werden. Wahlärzt:innen mit Rezeptbefugnis müssen bereits heute e-Rezepte erstellen.https://www.aekwien.at/documents/263869/411179/22114_FAQ_e-Rezept.pdf/079f190d-761a-42c6-a798-146dda34c461
e-MedikationELGADie e-Medikation ermöglicht die zentrale Speicherung von Medikationsdaten in ELGA. Wahlärzt:innen mit Rezepturbefugnis müssen ab 01.07.2026 auch mittels e-Medikation in die ELGA “schreiben”. https://www.gesundheit.gv.at/gesundheitsleistungen/elga/hilfestellung-elga-gda.html
e-Vorsorgeuntersuchunge-cardDie e-VU ermöglicht die elektronische Übermittlung von Vorsorgeuntersuchungen an den Versicherungsträger.
Codierte Diagnose- und Leistungsdokumentation in elektronischer Formeigene Schnittstelle, Authentifizierung der Ärzt:in via e-card-SystemObwohl mit WAHonline bereits ein Standard zur strukturierte Leistungs- und Diagnosenübermittlung ausgerollt wurde, wird es ein weiteres Service geben, der die anonymisierte Übermittlung von Leistungen und Diagnosen ermöglichen soll.https://www.aekwien.at/wahlarzt-honorarnotenuebermittlung Pkt 35
Identitätsprüfung der Patient*innen und rechtmäßige Verwendung der e-Carde-cardhttps://www.aekwien.at/wahlarzt-honorarnotenuebermittlung Pkt 35
e-Impfpass (sofern Impfungen verabreicht werden, die verpflichtend im e-Impfpass zu dokumentieren sind)ELGAIm e-Impfpass werden die Impfungen zentral in der ELGA dokumentiert.

Hier ist unklar, ob eine Verpflichtung ab 01.01.2026 besteht.
https://www.aekwien.at/wahlarzt-honorarnotenuebermittlung Pkt 35

https://www.gesundheit.gv.at/gesundheitsleistungen/elga/hilfestellung-elga-gda.html

Welche Module sind verpflichtend?

Betreffend ELGA-Module beziehen wir uns auf die Dokumente auf folgender Website: https://www.gesundheit.gv.at/gesundheitsleistungen/elga/hilfestellung-elga-gda.html

Es scheint, dass lediglich die e-Medikation für niedergelassene Wahlärzt:innen verpflichtend wird. Der e-Impfpass wird in keinem der Dokumente genannt. Der e-Befund steht derzeit für Wahlärzt:innen – aus unserer Sicht – nicht zur Verfügung, weil die SVC derzeit (Stand 07.04.2025) keinen eigenen ELGA-Bereich anbietet, in dem diese Befunde gespeichert werden können.

Das e-Rezept ist bereits für alle Ärzte mit Rezepturbefugnis nach unserem Verständnis verpflichtend. Fehlverhalten wird in diesem Bereich nach unserem Wissen noch nicht sanktioniert.

Die e-Vorsorgeuntersuchung ist aus unserer Sicht nicht verpflichtend. Wahlärzt:innen, die Vorsorgeuntersuchungen anbieten und nicht über die e-card Schnittstelle anbieten, müssen mit einem Honorarabzug rechnen.

Gibt es Ausnahmen für die Verpflichtung?

Alle Ärztinnen, die von der verpflichtendenen Honorarnarübermittlung via WAHonline betroffen sind, werden gemäß diesem gemeinsamen Schreiben der Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer  ab 1. Jänner 2026 dazu verpflichtet sein, die e-card bzw. die e-card-Infrastruktur zu verwenden und die Identität der Patient:innen sowie die rechtmäßige Verwendung der e-card zu prüfen.

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