Mit 1. Jänner 2026 treten neue gesetzliche Anforderungen für Wahlärzt:innen in Kraft, die eine Anbindung an die e-card-Infrastruktur erforderlich machen. Wir möchten Ihnen hier einen Überblick geben, welche Optionen ab 01.01.2026 bei uns zur Verfügung stehen.
Welche Ärzt:innen trifft der e-Card-Anschluss und ELGA-Nutzung für Wahlärzt:innen
Ab 1.1.2026 sind freiberufliche Ärztinnen und Ärzte gesetzlich verpflichtet,
- ELGA, die e-card und die e-card-Infrastruktur zu nutzen (§ 49 Abs. 7 Ärztegesetz 1998). Dies betrifft vor allem die Verwendung der e-Medikation, das Speichern von e-Befunden (betrifft seit 01.07.2025 Labor- und Radiologiebefunde) und – so erforderlich – die Erhebung von Gesundheitsdaten in ELGA.
- die Identität der Patientinnen und Patienten und die rechtmäßige Verwendung (= Gültigkeit) der e-card zu prüfen (§31a Abs. 7a ASVG).
- den elektronischen Impfpass (e-lmpfpass) zu nutzen: d.h. verabreichte Impfungen sind verpflichtend im e-lmpfpass zu dokumentieren (Aktuell: Grippeimpfungen, Corona-Schutzimpfungen, HPV-lmpfungen und Impfungen gegen Mpox).
- zu allen sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähigen Leistungen eine codierte Diagnose- und Leistungsdokumentation durchzuführen und zu übermitteln. (§ 6a Abs. 4 iVm § 6 Abs 3 Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen)
Ausgenommen von der Verpflichtung sind (§ 49 Abs. 8 Ärztegesetz 1998):
- Ärztinnen/Ärzte, die ausschließlich gutachterliche Aufträge erfüllen.
- Ärztinnen/Ärzte, die ausschließlich als Arbeitsmedizinerinnen bzw. Arbeitsmediziner (§ 81 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz) tätig sind.
- Wohnsitzärztinnen bzw. Wohnsitzärzte mit Ausnahme ihrer Vertretungstätigkeit in Ordinationsstätten.
- Wahlärztinnen und Wahlärzte mit insgesamt weniger als 300 verschiedenen Patientinnen bzw. Patienten pro Jahr (unabhängig vom Krankenversicherungsträger, inkludiert sind somit auch KFA-Teilnehmer und privatversicherte bzw. nicht versicherte Personen).
- Eine Ausnahme von dieser gesetzlichen Verpflichtung zur Speicherung und Erhebung von ELGA-Daten besteht zudem bei einem sogenannten „Opt-out” der Patientin oder des Patienten (gemäß § 16 GTelG 2012).
Zu beachten: Ein „Opt-out” hinsichtlich elmpfpass ist nicht möglich, und auch die e-Card muss trotzdem gesteckt werden.
Erläuterungen zur Verhältnismäßigkeit:
Zur Verhältnismäßigkeit erläutert der Gesetzgeber unter anderem, dass „der […] Mehraufwand in Relation mit den Einnahmen und dem zeitlichen Umfang der Wahlärztinnentätigkeit / Wahlarzttätigkeit zu stehen“ hat. Vor diesem Hintergrund hat das Gesundheitsministerium folgende Interpretation zur Verhältnismäßigkeit gemäß § 49 Abs. 7 ÄrzteG:
- Die Grenze für das Vorliegen der Verhältnismäßigkeit – mit 1. Jänner 2026 – wird bei 300 verschiedenen Patientinnen und Patienten pro Jahr angenommen (unabhängig vom Träger der Krankenversicherung, insbesondere auch KFA-Teilnehmer und privatversicherte Personen).
- Ebenso wird bei gemeinsamer Nutzung der e-card-Infrastruktur (z.B. im Rahmen von Gruppenpraxen, Ordinations- und Apparategemeinschaften), bei Ärztinnen und Ärzten, die Einzelverträge lediglich zu einzelnen Krankenversicherungsträgern (z.B. ausschließlich SVS oder BVAEB) oder einen VU-Vertrag abgeschlossen haben, sowie bei ehemaligen Vertragsärztinnen und -ärzten mit nunmehriger Wahlarzttätigkeit grundsätzlich von einer Verhältnismäßigkeit ausgegangen.
Anmerkung: Das heißt aber nicht, dass in den angeführten Konstellationen eine Verhältnismäßigkeit automatisch vorliegt! - Unberührt davon bleiben sich in der Praxis ergebende Härtefälle (z.B. in Aussicht genommene Beendigung der Tätigkeit oder Umzug ins Ausland).
Es wird ausdrücklich festgehalten, dass diese Interpretation eine unterstützende Orientierung für Ärztinnen und Ärzte darstellt und die Verhältnismäßigkeit stets im Einzelfall auf Basis der individuellen Gegebenheiten von der Wahlärztin bzw. dem Wahlarzt abzuwägen und allenfalls zu vertreten ist.
Wichtig: Die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit ist stets individuell von der Wahlärztin bzw. dem Wahlarzt vorzunehmen und zu vertreten.
Voraussetzungen für die Nutzung des e-card-Systems
Für die Nutzung des e-card-Systems und des e-Rezeptes sind bestimmte technische und organisatorische Voraussetzungen zu erfüllen.
Eine aktuelle Übersicht finden Sie hier: Voraussetzungen für das e-card System & e-Rezept
Wir empfehlen, die Voraussetzungen rechtzeitig vor dem 01.01.2026 zu prüfen und umzusetzen, um einen reibungslosen Start sicherzustellen.
Verfügbare Optionen bei LATIDO
e-card Basis-Wahlpartner (ab 01.01.2026 verfügbar)
Die e-card Basis-Wahlpartner-Option erfüllt nicht nur alle gesetzlich verpflichtenden Anforderungen, sondern bietet eine solide Grundausstattung für eine moderne, digitale Gesundheitsversorgung. Sie umfasst folgende zentrale ELGA-Funktionalitäten, die den Zugang zu medizinisch relevanten Informationen erleichtern und die Dokumentation im Gesundheitswesen digital unterstützen:
- e-Medikation (lesen & schreiben)
Einblick in aktuelle und vergangene Medikation – inklusive der Möglichkeit, neue Einträge zu erfassen. - e-Befunde (lesen)
Elektronischer Zugriff auf Entlassungsbriefe, Labor- und Radiologiebefunde, sofern diese in ELGA gespeichert wurden – aktuell vor allem von öffentlichen Krankenhäusern, einigen privaten Krankenhäuser sowie bestimmten niedergelassenen Fachärzt:innen. Befunde bleiben bis zu zehn Jahre verfügbar, sofern sie nicht von Patient:innen gesperrt wurden. - e-Impfpass (lesen & schreiben)*
Elektronischer Zugriff auf alle dokumentierten Impfungen über das zentrale österreichische Impfregister. Die Einträge erfolgen durch berechtigte Gesundheitsdienstanbieter. Der e-Impfpass ist im ELGA-Portal aufrufbar, ist jedoch kein Teil von ELGA, sondern nutzt lediglich die technische ELGA-Infrastruktur. Für den e-Impfpass gelten eigene rechtliche Bestimmungen – beispielsweise gibt es keine Abmeldemöglichkeit. Das bedeutet, dass Ihnen Ihr e-Impfpass auch dann zur Verfügung steht, wenn sich der/die Patient:in von ELGA abgemeldet hat.
*Die Verfügbarkeit des e-Impfpasses ist voraussichtlich im ersten Halbjahr 2026 gegeben.
Vorteile im Überblick:
- Erfüllt alle ELGA-relevanten Mindestanforderungen
- Unterstützt eine lückenlose digitale Dokumentation im Rahmen der Patientenversorgung
- Bereits vorbereitet für zukünftige Weiterentwicklungen des digitalen Gesundheitssystems
Preise:
- € 49,– / Monat (exkl. USt)
Bitte beachten Sie:
Die e-card Basis Option kann für jede:n Ärzt:in individuell im Account aktiviert und abgerechnet werden.
Dieses Vorgehen entspricht der gesetzliche Regelung zur Verhältnismäßigkeit:
Die Ausnahme „weniger als 300 verschiedene Patient:innen pro Jahr“ kann nicht geltend gemacht werden von Wahlärzt:innen, die:
- und/oder ehemalige Vertragsärzt:innen sind
- in einer Gruppenpraxis, Mietpraxis oder Ordinationsgemeinschaft tätig sind
- und/oder einen Teilvertrag mit einem oder mehreren Krankenversicherungsträgern haben
e-Rezept – optional nutzbar
Wenn Sie zusätzlich das e-Rezept nutzen möchten, gelten folgende Preise:
- Bestehende e-Rezept Nutzer (vor Einführung der neuen Nutzungsvereinbarung) Kund:innen, die nur das e-Rezept nutzen (ohne e-card Basis-Wahlpartner):
€ 39,– / Monat (exkl. USt) - Kund:innen, die die e-card Basis-Wahlpartner Option und das e-Rezept zusätzlich nutzen:
€ 29,– / Monat (exkl. USt) (ab 01.01.2026)
Die Nutzung setzt – wie bisher – eine gültige Rezepturbefugnis voraus.
Wichtiger Hinweis
Die e-card Plus-Wahlpartner Option befindet sich derzeit nicht im aktiven Angebot. Eine Umsetzung ist jedoch in Planung und erfolgt abhängig vom Interesse unserer Kund:innen.
Wenn Sie Bedarf an folgenden Funktionen haben:
- eKOS (elektronischer Kommunikationsservice)
- eAUM (elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung)
schreiben Sie uns bitte eine E-Mail an help@latido.at. So können wir Ihren Bedarf erfassen und in die Weiterentwicklung unserer Services einfließen lassen.
Weitere Informationen
Detaillierte Informationen zu den gesetzlichen Anforderungen und möglichen Optionen finden Sie auch auf der offiziellen e-card-Website: Informationen für Wahlärzt:innen (chipkarte.at)
Damit Sie den Überblick behalten: Hier finden Sie Erklärungen zu den wichtigsten Begriffen im e-Health-Bereich..
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